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Braun.VfB Gastronomie GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Braun.VfB Gastronomie GmbH
Adresse:   Hausweinberg 132
71334 Waiblingen
Landkreis:   Rems-Murr-Kreis
Bundesland:   Baden-Württemberg
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 711 57718870
E-Mail:
Web:
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Stuttgart
HR-Nummer: HRB 768024

Firmendaten:

Gründung: 29.01.2019 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Restaurants mit herkömmlicher Bedienung

Firmenzweck:

  Das Betreiben von gastronomischen Einrichtungen, Kioskbetrieben und das Catering-Geschäft.
Schlagwörter:   Gastronomische Einrichtungen Kioskbetrieb Catering Gastronomie

Firmenadressen aus Deutschland

Handelsregister-Bekanntmachungen:

28.11.2024   Sonstiges Insolvenzen
29.01.2024   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
29.11.2019   Sicherungsmaßnahmen Insolvenzen
29.01.2019   Neueintragungen

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Unternehmensinformation der Firma
Braun.VfB Gastronomie GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Hausweinberg 132 71334 Waiblingen, Landkreis Rems-Murr-Kreis, Bundesland Baden-Württemberg, Deutschland

Die Firma wurde am 29.01.2019 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Das Betreiben von gastronomischen Einrichtungen, Kioskbetrieben und das Catering-Geschäft. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Braun.VfB Gastronomie GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

12 IN 1684/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Braun.VfB Gastronomie GmbH, Hausweinberg 132, 71334 Waiblingen, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Braun
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 768024
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Robin Hezel, Johann-Philipp-Palm-Straße 39, 73614 Schorndorf, Gz.: 821/19RH23ig
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Oliver Kirschnek, Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 31.07.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 120.000,00 EUR auszugehen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter war eine Vergütung in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Zuschlag in Höhe von 60% angemessen und gerechtfertigt. Folgende Tatbestände waren hierbei vergütungserhöhend zu berücksichtigen: Unternehmensfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Sanierungsbemühungen/ Verkaufsverhandlungen. Auf die ausführliche Begründung der Zuschlagstatbestände des vorläufigen Verwalters im Antrag vom 31.07.2023 wird Bezug genommen. Zur Vermeidung einer Doppelvergütung wegen einer im Insolvenzantragsverfahren durch die Betriebsfortführung erzielte Massemehrung hat der vorläufige Verwalter eine Vergleichsberechnung durchgeführt.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Auslagen waren pauschal in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen (§§ 10, 8 Abs. 3 InsVV).
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.


Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 29.01.2024
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