Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 327/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma SPP Energy GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt
(Oder) HRB 17195 FF), An der Dornbuschmühle 9, 16269
Bliesdorf, eingetragener Sitz: Bliesdorf, vertreten durch den
Geschäftsführer
wird auf den am 10.10.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag
wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 22.07.2025
um 10:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt André Müller,
Zehmeplatz 11,
15230 Frankfurt (Oder)
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr
Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das
während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das
Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den
Insolvenzverwalter über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
02.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem
Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin
zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a der
Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter
Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre
Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Die Forderungsanmeldungen liegen ab 16.09.2025 in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der
Beteiligten aus.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin
(§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 14.10.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht
Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und
schriftliche Stellungnahmen einreichen zur Person des
Insolvenzverwalters, zur Einsetzung und Besetzung des
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie zur
Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden
sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt
(§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die
Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3
InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach
§ 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist
die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das
Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen
ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die
Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren
einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von
zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu
Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt
(Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie
kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu
Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder)
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des
Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische
Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Frankfurt (Oder), 22. Juli 2025
Saße
Richterin am Amtsgericht