Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 1062/24
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das
Vermögen der bidi Bildung Digital GmbH, Chemnitzer
Straße 97, 01187 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38038
vertreten durch den Geschäftsführer Christian
Bohner
vertreten durch den Geschäftsführer Samer
Frederic-Amadeus Gaigl
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am
03.07.2025 festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit
folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte
Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.09.2024 eröffnet und am
30.04.2025 aufgehoben.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 11.04.2025 zugrunde. Es
besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst
Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63
InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse
gemäß § 1 InsVV beträgt 590.768,77 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2
Abs. 1 InsVV in Höhe von XXX EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe
von insgesamt 100 Prozent.
Der Zuschlag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: 50%
für den Mehreinwand für eine achtmonatige
Betriebsfortführung und 60% für die Erstelllung des
Insolvenzplans nebst Verhandlungen und Investorenvereinbarungen.
Hinsichtlich von Überschneidungen bei den einzelnen
Zuschlägen und einer auf die Gesamtheit bezogenen
Angemessenheitsbetrachtung wird ein Gesamtzuschlag in Höhe von
100% als gerechtfertigt erachtet.
Darüber hinaus wird nach der Regelung des § 3 Abs.
2 lit. a InsVV ein Abschlag in Höhe von 10% als gerechtfertigt
erachtet, da in dem Verfahren ein vorläufiger
Insolvenzverwalter tätig war und im hiesigen Verfahren im
Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebes bereits in
der vorläufigen Verwaltung grundlegende Abläufe mit der
Geschäftsführung der Schuldnerin für die Zeit nach
Verfahrenseröffnung abgestimmt wurden.
Bezüglich der weiteren Begründung wird auf den
Antrag vom 11.04.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu
erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen
Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist
vorliegend aufgrund der Fortführung des
Geschäftsbetriebes und der Verfahrensbeendigung aufgrund des
vom Insolvenzverwalters erstellten Insolvenzplans gegeben.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV
festgesetzt, hier für die 8-monatige Verfahrensdauer ein
monatlicher Betrag von XXX EUR.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen
im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein
Auslagenersatz in Höhe von XXX EUR pro Zustellung
gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum
GKG. Mithin waren für 142 bewirkte Zustellungen (= 152
Zustellungen abzüglich der ersten 10 Zustellungen) insgesamt
XXX EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu
zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet
die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist
bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt
diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das
Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen
werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so
gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer
Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß
§§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt,
durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.