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3 b IN 367/23 Lu
08.02.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzantragsverfahren
HEK - Hanseatische Krankenkasse, Wandsbeker Zollstraße
86-90, 22041 Hamburg,
- Antragstellerin -
g e g e n
Transline GmbH, vertr. d. d. GF, Rheinfeldstraße 59,
67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 65886),
vertreten durch:
Micu Aron, Bunsenstraße 4, 67069 Ludwigshafen am Rhein,
(Geschäftsführer),
- Antragsgegnerin und Schuldnerin -
an dem weiter beteiligt ist
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11+12, 68161
Mannheim,
- Sachverständige -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am
Rhein am 08.02.2024 durch Richter am Amtsgericht beschlossen:
1. Der am 23.11.2023 eingegangene Antrag vom 23.11.2023 auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Antragsgegnerin ist bereits mit Beschluss vom 13.12.2023
zugelassen worden. Die Anordnungen in dem genannten Beschluss
bleiben aufrechterhalten.
2. Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur
Aufklärung des Sachverhaltes wird mit Wirkung ab heute, 11.56
Uhr, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21
Abs. 2 Nr. 1 InsO).
3. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
4. Verfügungen der Antragsgegnerin über
Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch
mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
(§ 21 Abs.2 Nr.2 Alt. 2 InsO). Der vorläufige
Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der
Antragsgegnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der
Antragsgegnerin Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Die Befugnis zum Einzug von Bankguthaben und anderen
Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter
über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird
ermächtigt auf den Namen der Antragsgegnerin oder auf seinen
Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalter
Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom
07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17)
zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
5. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Antragsgegnerin
zu zahlen. Sie werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser
Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten
(§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
6. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin verboten,
über Bankkonten, Außenstände und sonstigen
Vermögensgegenstände ohne Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters ganz oder teilweise zu verfügen,
insbesondere Sachen zu veräußern.
7. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Geschäftsräume der Antragsgegnerin einschließlich
der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen
anzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihm die
Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zur
Einsichtnahme vorzulegen und sie ihm auf Verlangen bis zur
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens
herauszugeben, sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur
Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung
ihrer Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei
Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Antragsgegnerin
oder (bei juristischen Personen) ihre organischen Vertreter zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise
vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3,
97, 98, 101 InsO).
8. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen,
dass die Antragsgegnerin über Grundbesitz verfügt, ist
dies dem Gericht umgehend mitzuteilen, damit die Eintragung einer
Verfügungsbeschränkung im Grundbuch veranlasst werden
kann.
Gründe:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist
bereits mit Beschluss vom 13.12.2023 zugelassen worden, da die
Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgetragen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Zulassung noch
nicht entschieden ist, ob das Insolvenzverfahren auch eröffnet
wird.
Die auf §§ 21 Abs. 2 bis 24 InsO beruhenden
Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Bestellung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21
Abs. 2 Nr. 1 InsO und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes
gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, erscheinen
erforderlich zu sein, um bis zur Entscheidung über den Antrag
eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der
Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten (§ 21
Abs. 1 InsO). Das Gericht stützt seine Bewertung insbesondere
auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom
29.01.2024.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die Schuldnerin bzw. der
Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein,
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren
Übermittlungsweg oder an das für den Empfang
elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Richter am Amtsgericht