Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
810 IN 1016/09 D-4-8. In dem Insolvenzverfahren
DyStar Textilfarben GmbH, Industriepark Höchst, Geb. B 598,
65926 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 40034),
vertreten durch:
1. Ian Downie, Beech Hill, (Geschäftsführer),
2. Eva Kalawski, (Geschäftsführerin),
3. Norment Philip, (Geschäftsführer),
4. James Mark Allan, (Geschäftsführer),
wird für den Insolvenzverwalter als besondere Auslagen
für die Haftpflichtversicherung für die Jahre 2023 und
2024 festgesetzt:
Versicherung des Gläubigerausschusses XXX Euro
Versicherung des Insolvenzverwalters XXX Euro
Der Entnahme aus der Insolvenzmasse wird zugestimmt.
Gründe:
Für die Verfahren wurde eine Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des
Gläubigerausschusses und den (vorläufigen)
Insolvenzverwalter mit einer Deckungssumme von 30 Millionen Euro
abgeschlossen.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV wird die
Entnahme der Versicherungsprämien für die Jahre 2023 und
2024 genehmigt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht,
Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main oder dem
Landgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei den o. g. Gerichten
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht,
Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 09.10.2023.