Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
36c IN 5544/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CINE-SOLUTIONS GmbH & Co. KG,
ehemals geschäftsansässig Greifswalder Straße
29, 10405 Berlin,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin
CINE-SOLUTIONS Verwaltungsges. mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Michael
Rauthe
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg , Register-Nr.:
HRA 54627
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Dienstleistungsbranche
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung am 29.12.2021 um 13.44 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Oliver Sietz,
Rankestraße 33, 10789 Berlin.
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert,
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 09.02.2022 bei dem
Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung
anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich
durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins (§ 156
InsO) wird gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 InsO
verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der
29.03.2022 (Prüfungsstichtag).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
Prüfungsstichtag den Forderungsanmeldungen schriftlich beim
Insolvenzgericht zu widersprechen. Beim Widerspruch ist anzugeben,
ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag und/oder ihrem Rang
bestritten wird.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen
geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch
erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, bis zum
29.03.2022, der zugleich dem Termin der ersten
Gläubigerversammlung entspricht, die Wahl einer anderen Person
zum Insolvenzverwalter schriftlich dem Insolvenzgericht
vorzuschlagen.
Gehen bis zum Stichtag keine Anträge ein, so verbleibt
es bei der bisherigen Bestellung.
Die Insolvenzgläubiger erhalten ferner Gelegenheit,
schriftliche Stellungnahmen einzureichen zur Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§
35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f.
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von
Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des
Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das
Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein
unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des
Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer
dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das
Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte
veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen
werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde
oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig
gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits
abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen
Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen
werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert),
233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO
bezeichneten Angelegenheiten.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
Hat die/der Schuldner/in eine titulierte Forderung
bestritten, so obliegt es der/dem Schuldner/in binnen einer Frist
von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten
der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht
erhoben.
Die/der Schuldner/in hat dem Gericht die Verfolgung dieses
Anspruchs nachzuweisen.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an
Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der
Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese,
sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen,
beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach
§ 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus
einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
9. Die Verfahren 36c IN 5544/21 und 36c IN 3046/21, 36c IN
2731/21 werden verbunden (§§ 4 InsO, 147 ZPO). Das
Verfahren 36c IN 5544/21 führt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht -
03.01.2022