Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
36c IN 136/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
CURATA - Seniorenwohnzentrum Am Kurpark, Bad
Soden-Salmünster GmbH, Sachsendamm 2, 10829 Berlin, vertreten
durch die Geschäftsführer Peter Paul Gruber, Rolf
Schneider und Tomasz Tomczyk
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister
Register-Nr.: HRB 194250
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph
Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557
Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in
Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
des vorläufigen Sachwalters vom 19.02.2024.Der vorläufige
Sachwalter beantragt die Festsetzung der Regelvergütung
gemäß § 12a InsVV zuzüglich Zuschlägen in
Höhe von insgesamt 89 Prozent für die
Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten,
Sanierungsbemühungen/Bemühungen zur geordneten
Betriebseinstellung und konzernbedingte Verflechtungen sowie die
Auslagenpauschale gem. § 8 InsVV.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der
vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert
in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Auf die Berechnung im
Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters wird Bezug
genommen.Der vorläufige Sachwalter kann gem. § 3 InsVV
Zuschläge zu seiner Regelvergütung erhalten, wenn diese
den Umfang des Verfahrens nicht adäquat widerspiegelt. Die in
§ 3 InsVV enthaltenen Zuschläge sind hierbei nicht als
abschließende Aufzählung zu verstehen. In Rechtsprechung
und Literatur haben sich vielmehr eine Vielzahl von Zu- und
Abschlagstatbeständen etabliert (Haarmeyer/Moch, InsVV, §
3 Rn. 53-55). Bei der Evaluierung des Zuschlags ist stets eine
Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen und sodann ein
Zuschlag festzulegen, der den Mehraufwand im konkreten
Insolvenzverfahren widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX
ZB 249/04). Nachfolgend werden die einzelnen
Zuschlagstatbestände separat gewürdigt, um sodann einen
Gesamtzuschlag bestimmen zu können. Hinsichtlich der Details
und zur Vermeidung von Wiederholungen des Sachverhalts wird neben
den folgenden Ausführungen auf den o. g. Antrag des
vorläufigen Sachwalters verwiesen.BetriebsfortführungDer
BGH hat mit Beschluss vom 13.04.2006 zu IX ZB 185/05 beschlossen,
dass die Betriebsfortführung durch einen vorläufigen
Insolvenzverwalter einen Zuschlag rechtfertigt, da neben dem
zeitlichen Aufwand auch die eventuell abzugebenden
Zustimmungserklärungen und die Kontrolle der
Geschäftsführung einen Mehraufwand darstellen, der nicht
von der Regelvergütung abgedeckt sein kann. Obwohl die
vorgenannte Entscheidung die vorläufige Insolvenzverwaltung
betrifft, ist sie auch auf den vorläufigen Sachwalter
anzuwenden, denn auch der vorläufige Sachwalter übt die
Kontrolle über die Geschäftsführung aus und muss
infolgedessen Zustimmungserklärungen erteilen oder verwehren.
Der BGH nimmt hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eine
Abstufung nach Größe des Betriebes und Dauer der
vorläufigen Insolvenzverwaltung (hier: vorläufigen
Sachwaltung) vor. Im vorliegenden Fall ist von einem großen
Betrieb (87 Mitarbeiter) und einer Fortführungsdauer von fast
drei Monaten auszugehen, sodass der begehrte Zuschlag in Höhe
von 30 % als angemessen beurteilt wird. Hinsichtlich der
Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen
Sachwalters verwiesen.Bei der Bezifferung des Zuschlags war jedoch
zu prüfen, in welchem Umfang sich die Vergütung bereits
dadurch mittelbar erhöht hat, dass sich die
Berechnungsgrundlage wegen des Überschusses, der im Rahmen der
Betriebsfortführung erzielt wurde, erhöht hat.
Hinsichtlich der Berechnung wird ausdrücklich auf den Antrag
des vorläufigen Sachwalters verwiesen. Nach Anpassung
verbleibt ein Zuschlag in Höhe von (abgerundet) 29 Prozent,
welcher durch das Insolvenzgericht als festsetzungsfähig
erachtet wird.ArbeitnehmerangelegenheitenDer BGH hat mit Beschluss
vom 25.10.2007 zu IX ZB 55/06 entschieden, dass
Arbeitnehmerangelegenheiten grundsätzlich Regelaufgabe des
vorläufigen Insolvenzverwalters (hier: vorläufigen
Sachwalters) sind. Der BGH geht lediglich bei einer großen
Arbeitnehmeranzahl (über 20 Arbeitnehmer) von einem
Mehraufwand aus, der von der Regelvergütung nicht mehr
repräsentiert wird. Im vorliegenden Fall beschäftigte die
Schuldnerin 87 Arbeitnehmer, sodass der beantragte Zuschlag in
Höhe von 10 Prozent als angemessen und festsetzungsfähig
erachtet wird.Sanierungsbemühungen / Bemühungen zur
geordneten BetriebseinstellungDer vorläufige Sachwalter ist
zur Sanierung und Verwertung eines Unternehmens nicht berechtigt.
Gleichwohl werden regelmäßig bereits während der
vorläufigen Eigenverwaltung Vorbereitungsmaßnahmen
getroffen, die eine Verwertung bzw. übertragene Sanierung im
eröffneten Verfahren ermöglichen können. Der BGH
sieht in den Vorbereitungsmaßnahmen, unabhängig von
deren Erfolg, einen Zuschlagstatbestand gegeben, da die
vorbereitenden Maßnahmen nicht von der Regeltätigkeit
des vorläufigen Insolvenzverwalters (bzw. vorläufigen
Sachwalters) erfasst werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB
127/04). Im vorliegenden Verfahren wurden durch den
vorläufigen Sachwalter (Vorbereitungs-)Maßnahmen zur
Sanierung des Unternehmens und zur geordneten Betriebseinstellung
getroffen. Insofern ist dem vorläufigen Sachwalter hier ein
Zuschlag in Höhe von 30 % für seine
Sanierungsbemühungen zu gewähren. Hinsichtlich der
Detailtätigkeiten wird auf den Antrag des vorläufigen
Sachwalters verwiesen.KonzernverflechtungenVerursachen
konzernbedingte Verflechtungen einen Mehraufwand in Form von
zusätzlichen Tätigkeiten für die Tätigkeit des
vorläufigen Sachwalters, so kann er hierfür einen
Zuschlag auf seine Regelvergütung erhalten. Insbesondere ist
zu berücksichtigen, dass Gegenstände des Anlage- und
Umlaufvermögens häufig nicht klar einem Betrieb
zuzuordnen sind, zahlreiche Arbeitnehmer vorhanden sind und diverse
Rechtsverhältnisse unter den einzelnen Betrieben zu
klären sind (Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, KPB -
Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Zu- und Abschläge,
Rn. 100). Im vorliegenden Fall sind 33 Gesellschaften und über
3000 Arbeitnehmer Teil des Konzerns. Der beantrage Zuschlag in
Höhe von 20 % scheint daher angemessen und ist
festsetzungsfähig.In der Gesamtschau erscheint der geltend
gemachte Zuschlag von 89 % angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR
zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter
Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR
und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin wurden zu dem
Antrag des vorläufigen Sachwalters gehört. Einwendungen
wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht -
23.07.2025