Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 504
IN 82/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter
HRB 82809 eingetragenen Projekt VIVA Erwerbs GmbH, Paul-Thomas-Str.
56, 40599 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Sascha Schwedler, und Herrn Dirk
Stolpmann,
Vorläufiger Sachwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Dir
Andres, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter hat Anspruch auf
Vergütung für seine Geschäftsführung und auf
Erstattung angemessener Auslagen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
06.01.2025 verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der
Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf
der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide
Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf
eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem
Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227
Düsseldorf einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein.
Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt
jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung.
Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO
möglich. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de.
504 IN 82/22
Amtsgericht Düsseldorf,
27.05.2025