Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN
119/24 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
AFB eSolutions GmbH & Co. KG, Robert-Bosch-Straße
2a, 35305 Grünberg (AG Gießen , HRA 4832),
vertreten durch:
1. AFB eSolutions Beteiligungs GmbH,
Robert-Bosch-Straße 2a, 35305 Grünberg, (persönlich
haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. André Fritsch, Amselweg 31, 35325 Mücke,
(Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ulrich Karl Benedum, Bismarkstraße 5,
35390 Gießen,
wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters
festgesetzt auf:
xxx
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg
Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.:
0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de wird
gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom
02.12.2024.
G r ü n d e:
Die vorläufige Eigenverwaltung wurde mit Beschluss vom
27.05.2024 angeordnet und hat bis zum 01.08.2024 angedauert.
Dem vorläufigen Sachwalter steht daher eine
Vergütung zu.
Ermittlung der verwalteten Masse, §§ 274, 63 Abs. 3
InsO, § 12a Abs. 1 InsVV:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in
Höhe von EUR 567.916,69 ausgegangen.
Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen
Sachwalters ist in §§ 274, 63 Abs. 3 InsO und in §
12a InsVV geregelt.
Nach § 12a InsVV ist als Berechnungsgrundlage das
Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des
vorläufigen Sachwalters während der vorläufigen
Eigenverwaltung erstreckt.
Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein
gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel
gemäß §§ 252 HGB anzuwenden.
Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass
die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den
tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter
Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine
nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine
fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im
Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr
als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht. Diesen Umstand
muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der
Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 12a Abs. 2 InsVV.
Dieser Wert ergibt sich aus dem Gutachten vom 29.07.2024.
Hierbei handelt es sich um die sogenannte "freie Masse".
Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen
Ausführungen ermittelt.
Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden
Einzelwerten zusammen:
1.
Sachanlagen
50.000,00 EUR
2.
Sachanlagen Immobilien
1,00 EUR
3.
Betriebs- und Geschäftsausstattung
27.000,00 EUR
4.
Finanzanlagen
12.000,00 EUR
5.
Umlaufvermögen Waren
9.500,00 EUR
6.
Forderungen
37.001,00 EUR
7.
Guthaben Bank und Kasse
432.414,69 EUR
GESAMT:
567.916,69 EUR
Regelsatz nach § 10, 2 InsVV:
Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für den Insolvenzverwalter in Höhe von EUR
xxx.
Bruchteil, § 12 InsVV:
Der Sachwalter erhält in der Regel 60% der für den
Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung.
60% von xxx € ergeben xxx €.
Der vorläufige Sachwalter erhält nach § 12a
InsVV in der Regel 25 % der Vergütung nach § 12 InsVV.
Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils:
Nach § 12a Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der
Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz
von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert
werden.
Folgende Erhöhungen werden festgesetzt:
10% für die Anordnung bzw. Ausübung des
Zustimmungsvorbehalts sowie 15% für die Übernahme des
Zahlungsverkehrs. Im Hinblick auf die Vielzahl der
Zahlungsvorgänge und Haftungsrisiken des vorläufigen
Sachwalters erscheinen die beantragten Zuschläge angemessen
aber auch ausreichend.
Es werden 25 % der Vergütung für den Sachwalter
zuzüglich einer Erhöhung von 25 % angesetzt. Dem
vorläufigen Sachwalter steht demnach eine Vergütung in
Höhe des Bruchteils von 50 % der ermittelten
Regelvergütung zu.
50 % aus EUR xxx ergeben xxx EUR.
Auslagen, §§ 10, 8 InsVV
Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die
Pauschale nach § 12 Abs. 3 i.V.m.§ 8 Abs. 3 InsVV
beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch
175,- EUR je begonnenen Monat beträgt.
Die Pauschale wurde auf den Maximalbetrag von xxx EUR
für 3 angefangene Monate festgesetzt.
Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV:
Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die
Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Hinweise:
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO
und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach
ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der
Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich
die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht
werden.
Amtsgericht Gießen, 15.07.2025.