Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
1509 IN 1590/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
APF 3 Projekt Nr. 2 GmbH, Tölzer Straße 15, 82031
Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer
Düker Kathrin und Schloemann Christian
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB
234365
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel W. Bierbach,
Herzog-Heinrich-Str.980336 München, wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64
Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den
Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.08.2023.Bei der
Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe
von 16.517.591,14 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrundlage für
die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist
gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV
der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie
immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner
Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung
zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und
Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er
sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Das schuldnerische
Verkehrsflugzeug war mit einem Pfandrecht nach New Yorker Recht
zugunsten eines Bankenkonsortiums, bestehend aus der Nord LB sowie
der Massachusetts Mutual Life Insurance Company, belastet. Trotz
dieser Belastung erfolgt bei der Berechnungsgrundlage für die
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ein
Wertansatz mit dem vollen Verkehrswert des Flugzeuges, weil bereits
während des vorläufigen Insolvenzverfahrens eine
erhebliche Befassung mit dem Vermögensgegenstand und dem
hieran bestehenden Drittrecht stattfand. Insbesondere war die
Wirksamkeit des an dem Verkehrsflugzeug bestellten Pfandrecht nach
New Yorker Recht in einem Insolvenzverfahren nach deutschem Recht
zu prüfen.Die Vergütung beträgt gem. § 63 Abs.
3 S. 2 InsO regelmäßig 25 % der Regelvergütung,
hier also 89.525,46 EUR.Der vorläufige Insolvenzverwalter
beantragt hierauf einen Zuschlag von 60 % (insgesamt also 85 % der
Regelvergütung). Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu
erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn
Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen
Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die
Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene
Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende
Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der
Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom
08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07.Der
vorläufige Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge
für folgende Punkte, in denen von den Tätigkeiten eines
Normalverfahrens erheblich abgewichen wurde:- Abschluss einer
Massekreditvereinbarung: Umfangreiche Verhandlungen, die sich
über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten hinzogen und
teilweise in englischer Sprache geführt wurden. (Zuschlag von
15 %)- Abschluss einer Massebeitragsvereinbarung: Im Rahmen der
Verhandlungen zum Abschluss der Massebeitragsvereinbarung wurden
eine Vielzahl von telefonischen Besprechungen und umfangreiche
E-Mail-Korrespondenz geführt. Zudem wurden ausführliche
Berechnungen angestellt, um zu ermitteln, wie hoch die
Massebeiträge sein müssen, um eine Deckung der
Verfahrenskosten zu erreichen. Die Verhandlungen wurden unter hohem
Zeitdruck geführt und zogen sich wegen der Vielzahl an vorab
zu klärenden Fragen über einen Zeitraum von über
drei Monaten hin. (Zuschlag von 20 %)- Ausschreibung des
Remarketing-Prozesses: Die Suche nach einem neuen Remarketing
Agents, die diesbezügliche Abstimmung mit den Konsortialbanken
und die Verhandlungen mit der DVB waren sehr zeit- und
arbeitsintensiv. (Zuschlag von 15 %) - Steuerthemen: Die
äußerst umfangreiche und aufwendige Prüfung der
steuerlichen Themen führte letztlich zu erheblichen
Erstattungen, die der Insolvenzmasse frei von Sicherungsrechten zur
Verfügung standen. (Zuschlag von 10 %)
Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen
Insolvenzverwalters und seine ausführliche Begründung
können seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom
22.08.2023 entnommen werden.
In der Gesamtschau ist daher ein Zuschlag von insgesamt 60 %
für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren
angemessen. Die Zuschläge werden auf der Grundlage der
Regelvergütung des endgültigen Insolvenzverwalters
berechnet (BGH, Beschluss vom 04.11.2004 - IX ZB 52/04), wodurch
sich eine Gesamtvergütung i.H.v. BETRAG EUR ergibt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR
zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter
Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR
und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 16 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.10.2023