Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
28 IN 1016/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Käse Kober GmbH & Co. KG, Gebäude c,
Oelixdorfer Straße 2, 25524 Itzehoe, vertreten durch die
Geschäftsführer Markus Kober, Dorfstraße 53, 25584
Besdorf und Hanjo Schlüter, Pulser Straße 29, 25557
Seefeld
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 8065
PI - Schuldnerin Geschäftszweig/Beschäftigung:
Herstellung, Veredelung und Vertrieb von Käse- und
MilchproduktenSeite 4
1.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähig-
keit und Überschuldung am 01.10.2023 um 08.30 Uhr
eröffnet.
2.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm
Rendsburger Straße 66, 24537 Neumünster
Telefon: 04321 1820
Telefax: 04321 18217
3.
Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert,
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis
zum 01.11.2023 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich
anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung
anzugeben.
4.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über die
eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über
die Einsetzung eines Gläubiger-
ausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2
(Entscheidung über die Wirksamkeit
der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungsle-
gung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der
Insolvenzmasse), 149 (An-
lage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw.
Fortführung des Unternehmens, Be-
auftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines
Insolvenzplans, Vorgabe
der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders
bedeutsamen Rechtshand-
lungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das
Unternehmen oder ein Betrieb,
das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus
freier Hand, die Beteili-
gung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauern-
den Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das
Recht auf den Bezug wie-
derkehrender Einkünfte veräußert werden soll;
wenn ein Darlehen aufgenommen werden
soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde
oder wenn ein Rechtsstreit mit er-
heblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen,
die Aufnahme eines sol-
chen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur
Vermeidung eines solchen
Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag
geschlossen werden soll), 162 (Be-
triebsveräußerung an besonders Interessierte), 163
(Betriebsveräußerung unter Wert),
233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei
Insolvenzplan) und 271 (Be-
antragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.11.2023, 09:30 Uhr,Seite 5
Sitzungssaal 8, Bergstraße 5-7, 25524 Itzehoe, 25524
Itzehoe
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer
Rechtshandlungen im Sinne
des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussun-
fähig ist.
5.
Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 22.11.2023, 09:30 Uhr,
Sitzungssaal 8, Bergstraße 5-7, 25524 Itzehoe, 25524
Itzehoe
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
6.
Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an
Rechten sind dem Insolvenzver-
walter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entste-
hungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen.
Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehen-
den Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert,
nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu
leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8.
Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die in dem Verfahren vorzu-
nehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses
nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
an die Schuldnerin; diese er-
folgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.
9.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentli-
chung von Daten aus einem Insolvenzverfahren
einschließlich des Eröffnungsverfahrens
wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des In-
solvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1
InsOBekV.Seite 6
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem
ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des
Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen
die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden:
Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen
der internationalen Zuständigkeit für die
Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz
1 der
Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel
102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Itzehoe
Bergstraße 5-7
25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei
dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch ei-
ne Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Do-
kument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In
diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen
Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende
Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder
unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung
ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Per-
son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal-
tungspostfach (EGVP) des Gerichts.Seite 7
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 02.10.2023
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