Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
22 IN 141/24 (25): In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Seniorenzentrum Haus Burgwald GmbH
vertr. d. d. GF´innen, Hubertusstraße 17, 35099
Burgwald (AG Marburg , HRB 6945), vertr. d.: 1. Heike
Bartl-Fackiner, Eichhof 1, 35119 Rosenthal,
(Geschäftsführerin), 2. Tanja Guth, Strutstraße 4a,
35066 Frankenberg (Eder), (Geschäftsführerin), sind
Vergütung und Auslagen der vorläufigen
Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Mirka Freudenstein
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO
sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO
auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3
InsO
EUR
um 65 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den
festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.01.2025 beantragte die vorläufige
Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und
Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine
Berechnungsmasse in Höhe von 255.384,59 EUR zugrunde gelegt.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von
EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63
Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1.
Die Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag von 30 %
für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes.
Der Zuschlag für die Vorfinanzierung Insolvenzgeld ist
gem. § 3 Abs. 1, Lit. d InsVV berechtigt. Die Bearbeitung
eines Insolvenzverfahrens stellt hinsichtlich der Gewährung
von Insolvenzgeld bzw. dessen Vorfinanzierung schon seit langer
Zeit keine erhebliche Erschwernis mehr dar. Aufgrund der
Personalmenge der Schuldnerin, sowie notwendiger -im Personal der
Schuldnerin begründeten- Einzelfallbetrachtungen ist aber von
einem zuschlagsfähigen Mehraufwand auszugehen. Ein Zuschlag
von ca. 15 % kann als angemessen angenommen werden.
2.
Die Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag von 10 %
für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben. Der Zuschlag für
arbeitsrechtliche Sonderaufgaben gem. § 3 Abs. 1, Lit. d InsVV
i.H.v. 10 % ist berechtigt.
Für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben wie Einstellung und
Entlassung von Personal und Personalanpassungen werden in
Rechtsprechung und Literatur zwischen 10 und 15 % als ausreichend
und angemessen erachtet. Die hier vorgenommen Maßnahmen zur
Gewinnung, sowie auch das Halten von vorhandenem Pflegepersonal war
besonders zeit- und arbeitsintensiv, sodass ein Zuschlag
gerechtfertigt ist.
Der Zuschlag wurde in Höhe von 10 % beantragt und wird
als angemessen und ausreichend betrachtet.
3.
Die Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag für
die Vorbereitung Sanierung/Insolvenzplan i.H.v. 40 %. Der Zuschlag
für die Vorbereitung, Ausarbeitung und Vorlage eines
Insolvenzplans gilt pauschal alle Tätigkeiten ab, die zur
Erstellung des Plans im Vorfeld, bei der Ausarbeitung und der
verfahrensimmanenten Umsetzung bis hin zur gerichtlichen
Bestätigung für einen Insolvenzplan erbracht werden. Zur
Klärung der Voraussetzung zur Aufstellung des Insolvenzplans
waren in hiesigem Verfahren vielfältige und umfangreiche
Besprechungen notwendig, da die Erfolgsaussichten für das
Aufstellen des Insolvenzplans von wirtschafts- und
zweigspezifischen Gegebenheiten der Schuldnerin abhingen. Die
vorgenommenen Bemühungen und Fachkenntnisse rechtfertigen den
Zuschlag für Sanierung/Insolvenzplan gem. § 3 Abs. 1,
Lit. e InsVV in beantragter Höhe (i.H.v. 40 %).
4.
Im Hinblick auf vorstehende kumulierende Tätigkeiten und
unter Berücksichtigung einer würdigenden Gesamtschau ist
neben der Regelvergütung von 25 % ein Gesamtzuschlag von 65 %
zu gewähren. Daraus ergibt sich eine Gesamtvergütung von
90 %.
Der darüberhinausgehende Anteil von weiteren 15 %
Vergütung wird zurückgewiesen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg,
Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die
befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg,
Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 16.06.2025