Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
650 IN 123/25
In dem Verfahren über den Antrag d.
Terrabau GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
Heinrich-Hertz-Straße 1b, 14532 Kleinmachnow
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handels-,
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Register-Nr.: HRB
186514 B
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Bograkos Rechtsanwälte, Am Borsigturm
17, 13507 Berlin
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
eigene Vermögen
|
Beschluss:
Gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 InsO wird
heute zu 13 Uhr
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Kurfürstendamm
67, 10707 Berlin
zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände
ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr.
2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner
Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und
zu erhalten.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird
verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch
unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz
3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens
werden hiermit untersagt.
Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz der
Schuldnerin befindlichen beweglichen Absonderungsgegenstände
ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Ihnen wird auch untersagt, an
sie abgetretene Forderungen der Schuldnerin gegen Dritte
einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich
der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen
Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2
Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der
Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm
Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten
und diese ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die
Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle
Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen
Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen
Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei
Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin
oder ihreorganschaftlichen Vertreter zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen
lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98,
101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird
bevollmächtigt, zum Zwecke der Sicherung des Vermögens
der Schuldnerin und der zukünftigen Insolvenzmasse ein
Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich
beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach
der Rechtsform des Schuldners maßgebender
Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat
ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die
Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter /
Sachverständige ist nicht berechtigt, Aufträge zur
Begutachtung oder Bewertung an andere Personen zu erteilen oder zu
genehmigen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 02.07.2025