Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 69/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB
16560 eingetragenen W & P Steucon Steuerberatungsgesellschaft
mbH, Universitätsstr. 90, 44789 Bochum, gesetzlich vertreten
durch die Geschäftsführerinnennen Frau Tatiana Berthold,
Sedanstr. 18, 45138 Essen und Herrn Sebastian Nißing,
Schwarzer Weg 55, 48683 Ahaus und Herrn Dirk Hamachers,
Mühlenstr. 84-86, 48703 Stadtlohn
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen
der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin
Dorothee Madsen, Meinolphusstr. 10, 44789 Bochum wie folgt
festgesetzt:
Vergütung xx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen xx EUR
Zwischensumme xx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xx EUR xx EUR
Summe xx EUR
abzüglich Zahlung an beauftragte Hilfskraft xx EUR
Rest xx EUR
Der Restbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom
14.02.2019 bis zum 30.04.2019 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf
gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung
und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das
Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für
die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der
vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der
Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei
Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen,
werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die
vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit
ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die
Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines
Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung
beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des
Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll
mindestens xx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH,
Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin
kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz
zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 36.005,78 EUR. Die
Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt
demnach xx EUR. Davon stehen der vorläufigen
Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von
xx EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert
beträgt xx EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin im
vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des
Regelsatzes auf 47,09 % und damit auf den Betrag von xx EUR
gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
25.11.2021 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2
InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als
Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die
vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3
InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der
Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10
vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00
EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom
Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum einzulegen.
Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf
der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum
Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.33
eingesehen werden.
80 IN 69/19
Amtsgericht Bochum, 02.12.2021