Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Krissel`s GmbH, Behlertstraße 3 a, 14467
Potsdam wurde nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
eingestellt (§ 211 InsO). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die
Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt
werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen (auch
per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt
werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll
rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die
Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von
dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an
das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts
übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege
wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen
Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 29. Juli 2025, 6.60 IN 68/23