Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 93/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 89439 eingetragenen SalesCre8 GmbH, Luxemburger Str. 79 - 83, 50354 Hürth, gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter, die ICC Group GmbH
vertr. d. d. GF Igor Bonacic, Luxemburger Str. 79-83, 50354 Hürth,, die DIDI Software Consultin BVBA, Gijzelaarstraat 20, BEL-3200 Arschot, Herrn Alexander Kreis, Seilerweg 24, 85748 Garching und Herrn David Barry Panton, 5 Rowand Close, GBR- Staffordshire
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO die Anordnung, das Verfahren mündlich durchzuführen, aufgehoben.
Bezüglich der im heutigen Termin nicht geprüften Forderungen, und zwar lfd. Nr. 5 bis lfd. Nr. 7 sowie lfd. Nr. 14 wird von Amts wegen ein schriftlicher Nachprüfungstermin bestimmt werden.
Bezüglich lfd. Nr. 14 wurde bereits ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt, von diesem liegt allerdings noch kein Prüfungsergebnis vor.
Bezüglich lfd. Nr. 5 bis lfd. Nr. 7 wird ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen sein.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
70h IN 93/19
Amtsgericht Köln, 25.05.2020