Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
1513 IN 2725/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
windeln.de SE, vertreten durch d. Vorstand,
Stefan-George-Ring 23, 81929 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB
228000
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung des Mitglieds des
Gläubigerausschusses Radial GmbH wurde festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64
Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich
Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des
Gläubigerausschusses vom 31.01.2024.Ein Mitglied des
Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m.
§ 68 InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer
Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die
Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des
Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung
besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der
beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im
Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen
Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des
Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im
eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 225,00 EUR. Die
Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die
Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem
vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes,
umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren. Der
Gläubigerausschuss hatte den Insolvenzverwalter insbesondere
bei der Betriebsfortführung und der Auslaufproduktion
sachkundig zu unterstützen. Es gab regelmäßig
schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Es musste weiter
über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan
entschieden werden. Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im
Antrag glaubhaft dargelegt und durch den Insolvenzverwalter als
sachgerecht bestätigt.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses
für ihre Tätigkeit im eingesetzten
Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 21 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in
Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in
der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 01.02.2024