Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
910 IN 495/24 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der AIM - Agile IT Management GmbH,
Habichtshorststraße 1, 30655 Hannover,
geschäftsansässig Kriegerstraße 44, 30161 Hannover
(AG Hannover, HRB 213434), vertr. d.: 1. Carsten Hilber,
Walderseestr. 33, 30655 Hannover, (Geschäftsführer), 2.
Mathias Thomas, Brühl, (Geschäftsführer), 3. Arvin
Arora, Habichtshorststr. 1, 30655 Hannover,
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Silvio Höfer
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO
sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden.
Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3
InsO
EUR
um 59,92 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den
festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.02.2025 beantragte der vorläufige
Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und
Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine
Berechnungsmasse in Höhe von 672.886,66 EUR zugrunde gelegt.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von
EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63
Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Mit Vergütungsantrag vom 24.02.2025 beantragte der
vorläufige Insolvenzverwalter für die übertragende
Sanierung einen Zuschlag i.H.v. 30%. Diesem konnte jedoch nicht in
der Höhe stattgegeben werden.
Es wurde vorgetragen, dass die Unternehmensdaten aufbereitet,
für mögliche Investoren zugänglich gemacht und
Vorgespräche geführt wurden.
Des Weiteren wurden Angebote geprüft und insgesamt
wurden sodann mit zwei Investoren finale
Übernahmegespräche geführt.
Dieser Vortrag überzeugt im Hinblick auf den geltend
gemachten Zuschlag jedoch nicht in Gänze.
Es wurde ebenfalls vorgetragen, dass ein Dritter mit der
Durchführung des Investorenprozesses beauftragt wurde. Diese
Beauftragung enthielt sowohl die Übertragung im Ganzen oder
Teilbereichen, sowie die Aufbereitung und Präsentation der
Unternehmensdaten. Auch die Auswahl der potenziellen Investoren
wurde durch die Fremdfirma begleitet.
Des Weiteren wurde erläutert, dass auch für die
Erstellung des späteren Kaufvertragsentwurfs ein Dritter
beauftragt wurde.
Auch wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den Prozess
aktiv begleitete, wurde er jedoch im erheblichen Maße durch
die Beauftragung der Dritten in seiner Tätigkeit
unterstützt.
Unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Tatsachen war
daher allenfalls ein Zuschlag für die übertragende
Sanierung i. H. v 20 % nach Art und Umfang angemessen und
entsprechend festsetzungsfähig
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161
Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2
27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover -
Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161
Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2
27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 09.07.2025