Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Das Registergericht beabsichtigt, die im
Handelsregister eingetragene Gesellschaft gemäß §
394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu
löschen. Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt
werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die
beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf drei Monate
festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung können Sie Widerspruch
einlegen.
Der Widerspruch ist bei dem Amtsgericht Hagen,
Heinitzstraße 42, 58097 Hagen schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Der Widerspruch muss spätestens innerhalb der gesetzten
Frist bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch
dann, wenn der Widerspruch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung. Fällt das
Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
Der Widerspruch muss die Bezeichnung der angefochtenen
Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Widerspruch
gegen diese Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen
und soll begründet werden.