Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
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In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Unternehmensgegenstandes erfolgen ohne Gewähr: |
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Neueintragungen |
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07.09.2015 |
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HRB 170103 B: Pontes & Cie AG, Berlin, Am Pichelssee 29 d, 13595 Berlin. Firma: Pontes & Cie AG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Am Pichelssee 29 d, 13595 Berlin; Gegenstand: Erbringung von nationalen und internationalen Unternehmensberatungs- und Strategieberatungsleistungen; Vermittlung von Krediten und Immobilienfinanzierungen im Rahmen des § 34 c Gewerbeordnung unter Ausschluss von Geschäften, die einer Genehmigung nach dem KWG bedürfen; Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte; Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen. Vorstand: 1. Quaß, René, *xx.xx.xxxx, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Aktiengesellschaft; Satzung vom: 07.05.2015; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der BF Baugeld Service 24 GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 122743 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 07.05.2015. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. |
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