Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
171 IN 231/23
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
HeiLog Transporte GmbH & Co. KG, vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin HeiLog Verwaltungs GmbH,
Nordstraße 7, 99427 Weimar, diese vertreten durch die
Geschäftsführer Janine Heibuch und Stefan Heibuch
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRA 503801
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Alter Winzer Patschke Meister
Rechtsanwälte Partnerschaft, Schillerstraße 2, 99096
Erfurt, Gz.: 260/23
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
eigene Vermögen
|
|
Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der
Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über
den Antrag wird am 10.08.2023 um 00:00 Uhr vorläufige
Eigenverwaltung angeordnet, § 270b Absatz 1 Satz 1 InsO.
1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herr Rechtsanwalt Dr. jur. Marlon Foit
Anger 19/20, 99084 Erfurt
Telefon: 0361 565690, Fax: 0361 5656923
info@sbf-rechtsanwaelte.de, www.sbf-rechtsanwaelte.de
bestellt.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen
sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen
eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3
InsO).
3. Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene
Forderungen oder Gegenstände, die im Falle der Eröffnung
des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren
Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht
verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen
(§§ 21 Absatz 2 Nummer 5, 270c Absatz 3 Satz 1 InsO).
Die entsprechenden Gegenstände oder Forderungen
können zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin
bzw. bis zu ihrer endgültigen Feststellung seitens des
vorläufigen Sachwalters eingesetzt werden.
4. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche
Lage der Schuldnerin zu prüfen und die
Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die
Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die
Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort
Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem
vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner
Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1,
274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO).
5. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin
verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem
vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von
dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b
Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO).
6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest,
die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu
Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er
dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen
(§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf.
ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren.
7. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den
Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des
vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu
verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem
Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der
Insolvenzgläubiger. Verfügungen der Schuldnerin sind nur
mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam.
8. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit
Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch
Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, soll Sie nicht eingehen, wenn der vorläufige
Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275
Absatz 1 InsO).
9. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt,
sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform
der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt
und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
10. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß
§ 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über
a. die von der Schuldnerin vorgelegte
Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten
und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht,
schlüssig ist und durchführbar erscheint;
b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der
Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die
Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung;
c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin
gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
11. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen
Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen
mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§
270c Absatz 2 InsO).
|
Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 10.08.2023