Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
1500 IN 3362/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Weißenbacher Alexandra, Energiesysteme 360 e.K.,
(weiterer Name: Energiesysteme 360 e.K.), geboren am 02.01.1984,
Leipziger Straße 43 a, 80993 München
Inhaber der Energiesysteme 360 e.K., München,
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA 104181
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Der Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erteilt.
2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle
Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 26.03.2019 eine Forderung gegen die
Schuldnerin hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die
ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und
Bürgen der Schuldnerin sowie die Rechte dieser Gläubiger
aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus
einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten
Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht
berührt. Die Schuldnerin wird jedoch gegenüber dem
Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen
Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie
gegenüber den Insolvenzgläubigern.
Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der
Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so
begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des
Erlangten.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht
berührt:
1. Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer
vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen
Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370
(Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer
und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei)
der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende
Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2
InsO angemeldet hatte
2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und
Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die der
Schuldnerin zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens
gewährt wurden.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
23.06.2025