Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
9 IN 445/20: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Relaxshop Verwaltung GmbH,
Robert-Koch-Straße 12, 65479 Raunheim (AG Darmstadt, HRB
94185), vertr. d.: 1. Jens Knobbe, Weinbergstraße 7, 65479
Raunheim, (Geschäftsführer), 2. Mutlu Kirgez,
Liebfrauenstraße 86, 65479 Raunheim,
(Geschäftsführer), wurde die Vergütung des
Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 0,00 % erhöht zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
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X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller
Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den
Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als
Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde
gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die
Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 16.648,28 EUR
ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Ein
Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist nach Art und Umfang des
Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen
kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich
entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß §
8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der
Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall
wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Nach § 7 InsVV wird
zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen
die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer
festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter
www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt
die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist
für den Beginn der Frist das frühere Ereignis
maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt,
Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei
Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei
dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt,
Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 25.06.2025