Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
12 IN 124/16: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Wohn- und Pflegepark Hagen GmbH
vertr. d. den Geschäftsführer Klaus-Dieter Grabarsch,
Parkstraße 3, 27628 Hagen im Bremischen (AG Tostedt, HRB
204733), sind die Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die
Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 120 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 07.03.2025 beantragte der
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV
nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die
Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 281.232,39 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in
Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete
Gegenstände in Höhe von 535,50 EUR verwertet, wodurch
Feststellungskosten in Höhe 21,42 EUR vereinnahmt wurden.
Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine
Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur
Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der
Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für
die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als
Mehrbetrag sind daher 10,71 EUR anzusetzen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
1. Es wurden wie beantragt Zuschläge in Höhe von
insgesamt 120 % gewährt, die sich auf folgende
Aufgabenbereiche aufteilen:
a) 70 % für die weitere Arbeiten im Zusammenhang mit der
übertragenen Sanierung, die über den
Eröffnungszeitpunkt hinaus andauerten. So standen der
Insolvenzverwalter und sein Team für Fragen sowohl im
operativen Bereich als auch den Mitarbeitern zur Verfügung.
Sämtliche Arbeitsverhältnisse konnten erhalten bleiben.
b) 15 % für Fortführungsarbeiten nach erfolgter
übertragener Sanierung. Es waren komplexe Abrechnungen mit den
Sozialsversicherungsträgern zu erstellen und Abgrenzungsfragen
hinsichtlich der noch im Verfahren vereinnahmten Beträge in
beträchtlichem Umfang zu klären. 52
Arbeitsverhältnisse und waren abzugrenzen und
überzuleiten. Ebenso mussten die Verträge der
Heimbewohner übergeleitet werden. Gleiches galt für die
Taschengeldkonten der Bewohner, die abzurechnen waren.
c) 35 % für die durch das obstruktive Verhalten des
Schuldners während der gesamten Verfahrensdauer entstandene
Mehrbelastung. Der Geschäftsführer der Schuldnerin war
auch nach Verfahrenseröffnung weder per E-Mail noch per
Telefon erreichbar. Die Herausgabe des Facebook-Accounts an die
Übernehmerin wurde verweigert. Auf die Aufforderung, die
Schlüssel herauszugeben, erfolgte zunächst keine
Reaktion.
Ebenfalls wurden Gegenstände, die sich zuvor im Eigentum
der Insolvenzschuldnerin befanden, auch nach mehrfacher
Aufforderung nicht herausgegeben. Es musste ein Rechtsstreit zur
Durchsetzung von diversen Ansprüchen anhängig gemacht
werden, der durch ein Versäumnisurteil endete. Die
Vollstreckung verlief gegen den Geschäftsführer der
Schuldnerin verlief jedoch fruchtlos.
Zu den weiteren vom Involvenzverwalter aufgeführten
Zuschlagtatbeständen werden keine Ausführungen gemacht,
da im Ergebnis der gekürzte beantragte Gesamtzuschlag
gewährt werden konnte.
Dieser stellt sich nach Würdigung der
Gesamtumstände und die über das normale Maß
hinausgehende Mehrarbeit im vorliegenden Verfahren als angemessen
dar.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die
gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von 358,40 EUR nebst Umsatzsteuer in
Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 128 erfolgten
Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven,
Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung
ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 30.07.2025