Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
In dem Insolvenzverfahren betreffend das
Vermögen
der NULLDREI Catering GmbH i. L. ; August-Bebel-Straße
72 ; 14482 Potsdam
wird heute, am 23. Oktober 2023, um 12 Uhr, zur Sicherung der
künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner, Kurfürstendamm
67, 10707 Berlin
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände
seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr.
2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner
Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und
zu erhalten.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird
verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch
unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz
3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens
werden hiermit untersagt.
Den Gläubigern wird untersagt, die im Besitz des
Schuldners befindlichen beweglichen Absonderungsgegenstände
ohne vorherige Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Ihnen wird auch untersagt, an
sie abgetretene Forderungen des Schuldners gegen Dritte
einzuziehen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich
der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen
Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht
unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene
Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2
Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des
Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und
dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in
die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm
auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des
Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu
erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und
zur Aufklärung der schuldnerischen
Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei
Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder
seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft
nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird
bevollmächtigt, zum Zwecke der Sicherung des Vermögens
des Schuldners und der zukünftigen Insolvenzmasse ein
Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich
beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach
der Rechtsform des Schuldners maßgebender
Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat
ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die
Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter /
Sachverständige ist nicht berechtigt, Aufträge zur
Begutachtung oder Bewertung an andere Personen zu erteilen oder zu
genehmigen.
Potsdam, den 23. Oktober 2023, Amtsgericht Potsdam