Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 35/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter
HRA 5180 eingetragenen Oldorid Kunststoffe GmbH & Co. KG,
Hülsbergstr. 255, 45772 Marl, gesetzlich vertreten durch die
persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister
des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 12575 eingetragene Oldorid
Kunststoffe Verwaltungs GmbH, Hülsbergstr. 255, 45772 Marl,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Kfm.
Peter Vetter, Finkenstr. 47, 48147 Münster
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht
geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen
früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren
geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen
Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der
25.08.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche
Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende
Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist
anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden
Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
Essen, Zimmer Nr. 158 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt
mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Die
Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs
ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an
die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das
Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803)
eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de.
167 IN 35/16
Amtsgericht Essen, 26.06.2025