Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäfts-Nr.: 93 IN 79/20. In dem
Insolvenzverfahren Tradeshoppers UG (haftungsbeschränkt),
vormals Am Rosengarten 20, 36037 Fulda (AG Fulda, HRB 6493), vertr.
d.: 1. Florian Luzens, Franz-Schubert-Straße 14, 36088
Hünfeld, (Gesellschafter), 2. Thomas Schroeter, 71 Phayathai
Road, 10400 Bangkok, THAILAND, (Gesellschafter),
sind Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin
zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom
03.07.2025 festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 11.02.2021
eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 08.05.2025 hat die
Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Verwertung beendet worden
ist.
Mit Antrag vom 08.05.2025 begehrt die Insolvenzverwalterin
die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in
der Insolvenzverwaltung in der mit diesem Beschluss festgesetzten
Höhe , zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die
Insolvenzverwalterin legt ihrem Antrag eine Berechnungsgrundlage
von 16.015,19 €, sowie Zuschläge gemäß §
3 InsVV mit zusammen 25% zugrunde.
Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte
Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des
Vergütungsantrags der Insolvenzverwalterin vom 08.05.2025 wird
Bezug genommen.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an
nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Insolvenzverwalterin hat gemäß § 63 InsO
Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete
Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung
bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S.
1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung.
Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2
InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist
der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu
Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht
dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster,
Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem
qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren.
Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist
dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen
nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu:
Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21
ff. zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV
zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in
§ 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert,
dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des §
3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer
Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und
erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender
Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei
Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil
eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Mit Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2.
Aufl., Rn 9 ff. zu § 2 InsVV geht das Insolvenzgericht dabei
von folgenden Kriterien eines Normalfalles aus:
1. Qualitative Kriterien:
a) Inbesitznahme und Verwaltung des schuldnerischen
Vermögens
(Inbesitznahme "...an einem Ort durch tatsächliches
Erscheinen bei einem kooperativen Schuldner und die Sicherung der
Vermögensmasse..."),
b) Inventarisierung und Bewertung des Vermögens
(Ermittlung und "Feststellung des Vermögens unter
Rückgriff auf eine fortgeschriebene und zeitnahe
Inventurliste, Lagerbestandsliste oder Anlageverzeichnis..., die
durch einen kooperativen Schuldner zur Verfügung gestellt
werden..." und deren Bewertung),
c) Prüfung und Sicherstellung, dass eine handels- und
steuerrechtliche Buchhaltung neben der Insolvenzbuchhaltung
geführt wird
(anknüpfend an das Vorhandensein einer
ordnungsgemäßen kaufmännischen und
handelsrechtlichen Buchführung),
d) Entscheidung über die vorläufige
Fortführung des Unternehmens oder dessen Stillegung mit
Zustimmung des Gerichts/Gläubigerausschusses, sofern das
Unternehmen einen noch laufenden Geschäftsbetrieb aufweist.
e) Anfertigung eines Gläubigerverzeichnisses
bei einem kooperativen Schuldner mit geordnetem Belegwesen,
f) Entscheidung über die Abwicklung noch nicht
erfüllter gegenseitiger Verträge
bei unstreitigen, tatsächlich und rechtlich relativ
einfachen und üblich gelagerten Vertragsverhältnissen
g) Vorprüfung von Anfechtungstatbeständen
aufgrund vollständig verfügbaren
Geschäftsunterlagen,
h) Vorprüfung der Frage der Aufnahme von schwebenden
Prozessen,
i) Prüfung der Forderungsanmeldungen und Eintragung der
Anmeldungen in Insolvenztabelle und Vorlage zum
Prüfungstermin,
j) Entscheidung über Ansprüche von Ab- und
Aussonderungsgläubiger und Vorbereitung der Verwertung
beweglicher Sachen,
k) Verwertung der Masse, Befriedigung der Massegläubiger
und Verteilung des Überschusses an die
Insolvenzgläubiger.
2. Quantitative Kriterien:
a) Umsatz des Unternehmens bis zu 1,5 Mio. EURO,
b) Verfahrensdauer bis zu 2 Jahre,
c) Prüfung von Fremdrechten im Umfang von 50 % der
Schuldenmasse
d) weniger als 20 Arbeitnehmer,
e) eine Betriebsstätte,
f) Forderungsanmeldung von bis zu 100 Gläubigern,
g) Einzug von bis zu 100 Forderungen,
h) bis zu 300 Buchungsvorgänge in der
Insolvenzbuchhaltung.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine
Regelvergütung des § 2 InsVV ausgelöst (Haarmeyer/
Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 24 zu §
2). Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit Ab- bzw.
Zuschlägen nach § 3 InsVV zu korrigieren
(Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn
1, 3 zu § 3).
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der
Regel
von den ersten 25 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 Euro 25 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 Euro 7 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 Euro 2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 Euro 1 vom Hundert,
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
Die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in dem
vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig
anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die
Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.
Die Insolvenzverwalterin hat einen Zuschlag i. H. v. 25%
aufgrund der langen Verfahrensdauer beantragt.
Das Verfahren konnte nach zwei Jahren nicht abgeschlossen
werden, da die Geltendmachung und Einziehung der ermittelten
Ersatzansprüche im Sinne des § 64 GmbHG, aufgrund der
Verletzung der im § 15a InsO enthaltenen Pflicht zur
rechtzeitigen Antragstellung, durch die Beteiligten teilweise
erschwert wurden.
Daran angeschlossen bedurfte es über einen Zeitraum von
1,5 Jahren einer intensiven Korrespondenz mit dem
Insolvenzverwalter des ehemaligen Geschäftsführers.
Es wird Bezug genommen auf die Ausführungen im
Vergütungsantrag, denen sich das Gericht in vollem Umfang
anschließt. Der beantragte Zuschlag wird
antragsgemäß festgesetzt um zu einer sachgerechten
Vergütung zu kommen.
Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs.
3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat die Insolvenzverwalterin auch
die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung
der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8
Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten
Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um
besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der
Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH,
Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich
festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda,
Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße
38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist
von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann
auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu
den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung
sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder
(www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation
zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig.
Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und
juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung
mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 03.07.2025