Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen:
20 IN 50/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Mönchengladbach unter B
15811 eingetragenen Andreas Müller Wwe. AG, Erkelenzer
Straße 30, 41179 Mönchengladbach, gesetzlich vertreten
durch den Vorstand Rolf Sost, Erkelenzer Straße 30, 41179
Mönchengladbach
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO
hat er Anspruch auf Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener
Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der
Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat
das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von
1.447.381,67 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung hat das
Gericht auf der Grundlage eines Regelsatz ermittelt. Dieser
Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der
Insolvenzmasse (§ 10, 2 Abs. 1 InsVV) und wurde im
vorliegenden Verfahren auf den 5-fachen Regelsatzes festgesetzt.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die
Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
21.11.2022.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die
nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann
der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen
vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz
darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt
worden.
Neben dem Pauschbetrag hat das Gericht auch die dem
Insolvenzverwalter die infolge der Übertragung der
Zustellungen entstandenen Auslagen zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Mönchengladbach statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt
oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der
Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf
der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide
Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach
eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem
Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 155, 41061
Mönchengladbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen
sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt
jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung.
Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses
erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw.
seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts
eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist,
weil die damit verbundene Publizität schützenswerte
Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen
werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht
hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mönchengladbach,
Nebenstelle, Hohenzollernstr. 155, 41061 Mönchengladbach,
Zimmer Nr. C 204 eingesehen werden.
20 IN 50/14
Amtsgericht Mönchengladbach, 23.01.2024