Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
AZ: 8 IN 71/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
wird das Verfahren mangels einer die Kosten des Verfahrens
deckenden Masse eingestellt (§ 207 InsO).
Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Internet wirksam. Mit diesem Zeitpunkt
erhält die Schuldnerin das Recht zurück, über die
Insolvenzmasse frei zu verfügen.
Begründung:
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat sich
herausgestellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die
Kosten des Verfahrens zu decken. Ein die Verfahrenskosten deckender
Vorschuss wurde nicht geleistet.
Die Gläubigerversammlung, der Insolvenzverwalter und die
Massegläubiger wurden gehört.
Das Verfahren war demnach gemäß § 207 InsO
einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065
Offenbach am Main, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung
der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt
die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist
für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt
maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese
Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die
sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bei dem o. g. Gericht eingelegt oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll
die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang
der Anfechtung zu bezeichnen. Die sofortige Beschwerde soll
begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 16.07.2025