Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
1513 IN 381/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG,
Zirkus-Krone-Straße 10, 80335 München, vertreten durch
die persönlich haftende Gesellschafterin Green City Energy
Kraftwerke GmbH, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Mühlhaus Jens
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRA
101129
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GÖRG Partnerschaft von
Rechtsanwälten mbB, Prinzregentenstraße 22, 80538
München, Gz.: 081079/2022
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Rechtsanwalts Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336
München, für seine Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige
Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64
Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Beschluss
1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Rechtsanwalts Axel Bierbach, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336
München, für seine Tätigkeit als vorläufiger
Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von
BETRAG EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
des Insolvenzverwalters vom 11.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der
vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert in Höhe von 36.660.377,19 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63
Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des
Regelsatzes um 220 %. Auf die ausführliche Begründung in
seinem Antrag vom 11.06.2025 wird Bezug genommen. Nach § 3
Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV)
ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten
der Geschäftsführung des vorläufigen
Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Es
war ein Übersteigen des Regelsatzes um 220 % gerechtfertigt,
da es sich um ein Insolvenzplanverfahren in einem großen
Konzernverbund handelt, Anlegerangelegenheiten bei Anleihe- und
Schuldverschreibungen mit zu prüfenden Nachrangklauseln
behandelt wurden, da der vorläufige Insolvenzverwalter sich
umfangreich um einen Verkauf mit Durchführung eines
Investorenprozesses bemüht hat, den Insolvenzplan mit
vorbereitet hat sowie mit dem Gläubigerausschuss zahlreiche
Sitzungen durchgeführt hat.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR
zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der
Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit
sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in
Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8
Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko
verbunden war, waren die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten
für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung in Höhe
von BETRAG EUR (brutto) festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
29.07.2025