Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Die Anteilsinhaber, die Gläubiger sowie die zuständigen Betriebsräte der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder, soweit es keinen Betriebsrat gibt, die Arbeitnehmer der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, können der jeweiligen Gesellschaft spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Hauptversammlung Bemerkungen zum Verschmelzungsplan übermitteln. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§ 122a Absatz 2, 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.