Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
59 IN 347/17: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Fendura GmbH,
Wirtschaftsstraße 1, 06268 Steigra (AG Stendal, HRB 19846),
vertr. d.: 1. Thorsten Knapp, Heide 24, 59602 Rüthen,
(Geschäftsführer), 2. Heiko Sommer, Buschweg 38 A, 33758
Schloß Holte-Stukenbrock, (Geschäftsführer), sind
die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann festgesetzt worden. Gemäß
§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -
Halle (Saale) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Erhöhung für Gläubiger
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen abzüglich des bereits
der Masse entnommenen Vorschusses in Höhe von €.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.02.2023 beantragte der
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV
nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die
Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in
Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete
Gegenstände in Höhe von EUR verwertet, wodurch
Feststellungskosten in Höhe EUR vereinnahmt wurden. Unter
Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine
Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur
Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die
Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.
III.
1. Zuschläge für a) Betriebsfortführung und b)
Sanierungsbemühungen in Höhe von insgesamt 35 %
erscheinen angemessen und vertretbar. Unter Berücksichtigung
eines Abschlages im Sinne des § 3 Abs. 2 InsVV von 10 %
verbleibt ein berücksichtigungsfähiger Zuschlag von 25 %.
Bezug genommen wird hier auf die Begründung im Antrag vom
15.02.2023.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die
gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von 714,00 EUR nebst Umsatzsteuer in
Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 255 erfolgten
Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle
(Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle
(Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale)
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 18.09.2023