Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
810 IN 457/23 N-13-5 In dem Insolvenzverfahren
NGENA GmbH, Hahnstraße 40, 60528 Frankfurt am Main (AG Bonn,
HRB 20074),
vertreten durch:
1. Dr. Marcus Hacke, Oberhöchstädter Straße
40a, 61476 Kronberg im Taunus, (Geschäftsführer),
2. Bart Wessel de Graaff, 117 Klack Rd, Breckenridge, CO
80424 , VEREINIGTE STAATEN, (Geschäftsführer), werden
für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter
unter Abänderung der bisherigen Festsetzung festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Die mit Beschluss vom 21.07.2023 und 14.08.2024 festgesetzten
Vergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind auf
den obigen Betrag anzurechnen.
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR
23.502.278,14 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen
Regelsätze zunächst die Vergütung des
endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus
diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter
allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der
regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil
ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in
einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge
können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden
werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den
vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das
vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der
Betriebsfortführung, der komplexen Konzernstruktur, dem
vielfältigen Auslandsbezug inklusive Auslandsbeteilungen an
anderen Gesellschaften, der umfangreichen internationalen
Investorensuche und der arbeitsaufwendigen Sicherung des
Vermögens die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um
165 % auf insgesamt 190%. Die sich ergebende Vergütung in
Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch
ausreichend. Antragsgemäß erhält der
vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die
auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer
festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8
InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht,
Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 24.07.2025