Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
60 IN 27/25 - In dem Insolvenzverfahren Helmut
Bünte GmbH, Gewerbepark Ebbendorf 11, 49176 Hilter am
Teutoburger Wald (AG Osnabrück, HRB 206979), vertr. d.: Sven
Herwig, Dr.-Elisabeth-Bremer-Straße 6, 49186 Bad Iburg,
(Geschäftsführer) wird der auf den 01.07.2025 angesetzte
Berichts- und Prüfungstermin im mündlichen Verfahren
aufgrund höherer Gewalt vertagt.
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 05.08.2025, 14:00
Uhr, Saal 4, Hauptgebäude, Kollegienwall 29/31, 49074
Osnabrück eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung
durch den Sachwalter und zur Prüfung der angemeldeten
Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger
über
- die Person des Sachwalters (§ 57 InsO), - die
Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu
Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35
Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder
Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des
Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im
Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer
Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der
Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder
Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung
(§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§
100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem.
§ 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen
Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn
eine einberufene Gläubigerversammlung nicht
beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
werden nicht benachrichtigt.
01.07.2025, Amtsgericht Osnabrück