Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
21 IN 83/24: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der FB MVZ gemeinnützige GmbH,
Mühlenstraße 39, 55543 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach,
HRB 21536), vertr. d.: 1. Joachim Domann,
(Geschäftsführer), 2. Dr. Matthias Bußmann,
(Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen
des Sachwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO
auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
9.672,60
EUR
Nettovergütung vorläufiger Sachwalter
gemäß InsVV
525,00
EUR
Auslagen zuzüglich
1.937,54
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
12.135,14
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Der vorläufige Sachwalter beantragte die Festsetzung
seiner Vergütung und Auslagen.
Für die Berechnung der Vergütung des
vorläufigen Sachwalters ist das Vermögen zugrunde zu
legen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25
Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das
Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des
Eröffnungsverfahrens erstreckt.
Es werden Erhöhungstatbestände geltend gemacht,
hier die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren, die
vorbereitende Sanierung sowie die Insolvenzgeldvorfinanzierung,
sodass gemäß § 3 InsVV Zuschläge festzusetzen
waren. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die
Vergütungsentscheidung auf die erstatteten
Tätigkeitsberichte sowie den Vergütungsantrag.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied,
Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39,
56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neuwied, 29.07.2025