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FB MVZ gemeinnützige GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: FB MVZ gemeinnützige GmbH
Adresse:   Mühlenstr. 39
55543 Bad Kreuznach
Landkreis:   Landkreis Bad Kreuznach
Bundesland:   Rheinland-Pfalz
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +496713720
E-Mail: kontakt@marienwoerth.de
Web: www.marienwoerth.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Bad Kreuznach
HR-Nummer: HRB 21536

Firmendaten:

Gründung: 17.01.2013 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Sonstige selbstständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen

Firmenzweck:

  Die Gründung und der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie die integrierte Versorgung.
Schlagwörter:   nichtärztliche Leistungen ärztliche Leistungen Medizinisches Versorgungszentrum

NACE-Branchencodes:

86.10 Krankenhäuser

Firmenadressen aus Deutschland

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Unternehmensinformation der Firma
FB MVZ gemeinnützige GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Mühlenstr. 39 55543 Bad Kreuznach, Landkreis Landkreis Bad Kreuznach, Bundesland Rheinland-Pfalz, Deutschland

Die Firma wurde am 17.01.2013 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 13.06.2025 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:
Sonstige selbstständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Die Gründung und der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie die integrierte Versorgung. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen FB MVZ gemeinnützige GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

21 IN 83/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FB MVZ gemeinnützige GmbH, Mühlenstraße 39, 55543 Bad Kreuznach (AG Bad Kreuznach, HRB 21536), vertr. d.: 1. Joachim Domann, (Geschäftsführer), 2. Dr. Matthias Bußmann, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Jens Lieser festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:


9.672,60
EUR
Nettovergütung vorläufiger Sachwalter gemäß InsVV



525,00
EUR
Auslagen zuzüglich



1.937,54
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %


12.135,14
EUR
Gesamtbetrag


G r ü n d e :

Der vorläufige Sachwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.

Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.

Es werden Erhöhungstatbestände geltend gemacht, hier die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren, die vorbereitende Sanierung sowie die Insolvenzgeldvorfinanzierung, sodass gemäß § 3 InsVV Zuschläge festzusetzen waren. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die erstatteten Tätigkeitsberichte sowie den Vergütungsantrag.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Neuwied, 29.07.2025
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