Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Az.: 63 IN 249/25
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In dem Verfahren zur Prüfung der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (Registergericht:
Amtsgericht Cottbus Register-Nr.: HRB 7908 CB), Spremberger
Straße 4, 03130 Tschernitz, vertreten durch den
Geschäftsführer Nico Succolowsky
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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Beschluss:
Es wird am 07.07.2025 um 09:00 Uhr zur Sicherung der
künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des
Sachverhalts angeordnet (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO):
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Knut Rebholz, Gerichtsplatz 7, 03046 Cottbus.
2. Verfügungen des Schuldners sind nur noch mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§
21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht
allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch
Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und
zu erhalten.
4. Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird
verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige
Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch
unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz
3 InsO).
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer
einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21
Abs. 2 Nr. 3 InsO).
6. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des
Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und
dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in
die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm
auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des
Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu
erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und
zur Aufklärung der schuldnerischen
Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung
dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine
organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft
nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO). Der
vorläufige Verwalter ist berechtigt, Auskünfte über
die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten
einzuholen.
7. Der vorläufige Verwalter wird ermächtigt, ein
den Vorgaben des BGH (IX ZR 47/18) entsprechendes
Insolvenzsonderkonto für die spätere Insolvenzmasse
einzurichten und zu führen sowie etwaige Guthaben des
Schuldners dort einzuziehen und entgegenzunehmen.
8. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich
beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach
der Rechtsform des Schuldners maßgebender
Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine
Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat
ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die
Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Cottbus
Gerichtsplatz 2
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Cottbus - Insolvenzgericht - 07.07.2025