Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Sunshine - Pflegedienst GmbH (Registergericht: Amtsgericht
Neuruppin HRB 10313), Geschäftszweig: Umfassende Pflege- und
Hilfeleistungen im ambulanten, teilstationären und
stationären Kranken-, Behinderten- und Seniorenpflegedienst,
u.a., Berliner Straße 52 e, 16303 Schwedt/Oder, eingetragener
Sitz: Schwedt/Oder, vertreten durch den Geschäftsführer -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Schulze,
Wartburgstraße 4, 10823 Berlin -
wird
Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger,
Rahel-Hirsch-Straße 10,
10557 Berlin
vorläufiger Insolvenzverwalter
für die Tätigkeit im Rahmen der vorläufigen
Insolvenzverwaltung ein Entgelt wie folgt festgesetzt:
Der Vergütung gemäß § 11 InsVV des
vorläufigen Insolvenzverwalters wurde das Vermögen in
Höhe von 313.150,25 EUR zugrunde gelegt, da sich die
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens hierauf
erstreckt und bei Vermögensgegenständen, bei denen Aus-
oder Absonderungsrechten bestehen, sich der vorläufige
Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die
Auslagen gemäß § 8 InsVV, zzgl. der Kosten für
die übertragenden Zustellungen, nebst Umsatzsteuer gem. §
7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % wurden
ebenfalls festgesetzt.
Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten
Zuschläge wurden in Höhe von insgesamt 70 % für
Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen festgesetzt.
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung, der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts von den Beteiligten zu den gewöhnlichen
Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde oder
Erinnerung entweder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts oder in schriftlicher Form
(auch per Telefax) eingelegt werden. Ein schriftlich formulierter
Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache zu verfassen. Er muss die
angefochtene Entscheidung bezeichnen sowie die Erklärung
enthalten, dass entweder sofortige Beschwerde oder Erinnerung gegen
diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Rechtsbehelfsschrift kann auch als elektronisches
Dokument eingereicht werden. Rechtsbehelfe, die durch eine
Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde
oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren
Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung
verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen. Der jeweilige Rechtsbehelf ist
beim Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin
binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses
einzureichen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann
als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung,
ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere
Ereignis maßgebend.
Sofortige Beschwerde:
Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. In
Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind,
kann die Beschwerdeschrift auch beim Landgericht Neuruppin,
Feldmannstraße 1, 16816 Neuruppin eingelegt werden (Art 103g
EGInsO).
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden
Neuruppin, den 23. Juni 2025
15 IN 274/23