Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
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In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. |
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Neueintragungen |
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12.12.2012 |
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CP Windenergieanlagen GmbH & Co. KG, Berlin, Fritschestraße 27/28, Aufgang A/2. OG, 10585 Berlin, ((Gegenstand: Die Erzeugung von regenerativem Strom durch den Betrieb von Windkraftanlagen nebst erforderlicher Infrastruktur. Ferner der Erwerb, die Finanzierung, das Halten, die Veräußerung und die Verwaltung von direkten und indirekten Beteiligungen sowie Beteiligungsgesellschaften aller Art in Deutschland und im Ausland im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht für Dritte, insbesondere auf dem Gebiet derWindenergieerzeugung sowie übriger regenerativer Energien, auf verwandten Gebieten und auf Gebieten der damit im Zusammenhang stehenden Industrien.)). Firma: CP Windenergieanlagen GmbH & Co. KG Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Fritschestraße 27/28, Aufgang A/2. OG, 10585 Berlin Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Persönlich haftender Gesellschafter:; 1. Carsten Paatsch GmbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 85099 B); mit der für sich sowie ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Kommanditgesellschaft Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der CP Vierte Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 101525 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 27.11.2012. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.. |
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