Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 823/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB
14176 eingetragenen Beton-Recycling-Service GmbH, Hofsteder Str.
236, 44809 Bochum, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Esidin Agirman, Margaretenstr. 20,
45888 Gelsenkirchen
Geschäftszweig: Handel mit Baumaschinen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 02.02.2024, um
10:58 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.10.2023 bei
Gericht eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zugleich werden die Verfahren 80 IN 823/23 und 80 IN 931/23
unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden
(§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin
Dorothee Madsen, Meinolphusstr. 10, 44789 Bochum.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
22.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der
Insolvenzverwalterin anzumelden.Die Gläubiger werden
aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder
an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an
dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
die Insolvenzverwalterin.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird
gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156,
176 InsO) entspricht, ist
der 03.05.2024.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten
Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die
Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des
Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
werden spätestens ab dem 05.04.2024 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.27
niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag
bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten
wird.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der
Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren
einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden
spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung
über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die
sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
80 IN 823/23
Bochum, 02.02.2024