Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 534/544 IN 610/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Kruhl Produktions & Medientechnik GmbH, Zum Teichhaus 10, 01471
Radeburg, Amtsgericht Dresden , HRB 31407
vertreten durch die Geschäftsführerin Claudia Kruhl
- wurde am 26.06.2025 um 14:20 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Dr. Helmut Schwarz, An der Dreikönigskirche
10, 01097 DresdenEmail geschäftlich: h.schwarz@cadmus.de
Telefax: 0351 8264716 Telefon geschäftlich: 0351 826440 Email
geschäftlich 2: info@cadmus.de
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind
schriftlich bis zum 01.08.2025 bei dem Insolvenzverwalter
anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem
Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2
InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§
28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung
über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten
Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die
Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des
Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§
66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von
Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2,
218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der
angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die
Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 12.09.2025 beim
Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich
einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das
Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird
über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen
Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis
festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen
nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a der
Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter
Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre
Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die
Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173
Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht
veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus
dem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten
Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen
Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.