Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung
Über das Vermögen der
Landbäckerei Janke GmbH & Co. KG (Registergericht:
Amtsgericht Neuruppin HRA 2488), Bahnhofstraße 10, 16837
Rheinsberg OT Flecken Zechlin, eingetragener Sitz: Flecken-Zechlin,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma
Landbäckerei Janke Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 10a,
16837 Rheinsberg OT Flecken Zechlin, vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Norbert Janke
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Rouven
Quick, Grimm 8, 20457 Hamburg und Rechtsanwalt Vanja Alexander
Kovacev, Obotritenring 98, 19053 Schwerin - wird am 01.02.2024, um
12:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Eigenverwaltung ist
angeordnet. Sachwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini,
Kantstraße 164, 10623 Berlin. Es wird für das
Hauptverfahren das mündliche Verfahren angeordnet. Die
Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die
Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen
(§§ 270 - 285 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum
gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die
Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Auch
Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter
widerspricht (§ 275 Abs. 1 InsO). Die Gläubiger werden
aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 27.03.2024 bei
dem Sachwalter unter Beifügung der die Forderungen belegenden
Urkunden in Abdruck anzumelden. Alle Gläubiger werden
aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der
Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des
Verfahrens beschlossen wird
ist am Freitag, 1. März 2024, 10:30 Uhr,
Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325
(Berichtstermin).
Der Termin dient zugleich zur möglichen Beschlussfassung
der Gläubiger über:
Wahl eines anderen Sachwalters/Insolvenzverwalters
(§§ 274, 57 InsO),
Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§§ 281
Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO),
Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines
Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1, 68 InsO),
Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§
278, 100, 101 InsO),
Beauftragung des Schuldners oder des Sachwalters zur
Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 InsO),
besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der
Insolvenzmasse (§§ 270 Abs. 1, 159 InsO),
abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle
sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO),
Beantragung der Aufhebung einer Eigenverwaltung (§§
271, 272 InsO),
Beantragung der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
zu Rechtsgeschäften der Schuldnerin im Rahmen einer
Eigenverwaltung (§ 277 InsO)
eine Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens
(§§ 270, 157 InsO)
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am
Freitag, 26. April 2024, 10:00 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a,
16816 Neuruppin, Saal 325 (Prüftermin). Die Gläubiger,
deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das
Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3
InsO). Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten
einzureichen oder spätestens im Termin vorzulegen. Die im
elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus einem Insolvenzverfahren
einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der
Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses
nach § 289 der Insolvenzordnung beginnt die
Löschungsfrist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung
einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim
Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen
einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung
einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann
als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung,
ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere
Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch
per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische
Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf
einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der
sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren
Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten
wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Hinweise bei einer Terminsteilnahme
Beteiligte führen bitte einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis (Personalausweis, internationaler Reisepass,
elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für
Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann Ihnen sonst der Zutritt
zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert
werden.
Am Eingang des Gerichts finden regelmäßig
Eingangskontrollen statt. Dies kann bei einem hohen
Besucheraufkommen zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen.
Richten Sie sich bitte darauf ein, damit Sie pünktlich im
Gerichtssaal erscheinen.
Als Behördenvertreterin, Behördenvertreter,
Betreuerin, Betreuer, Polizeibeamtin, Polizeibeamter,
Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar halten Sie
bitte Ihren Dienstausweis bereit.
Führen Sie bitte keine gefährlichen
Gegenstände (z.B. Messer, Pfefferspray oder sonstige Stich-
und Schlagwaffen) mit. Lassen Sie möglichst alle metallischen
Gegenstände zu Hause oder deponieren Sie diese im Auto.
Auf die Internetseite des Amtsgerichtes Neuruppin unter
www.ag-neuruppin.brandenburg.de und die dort veröffentlichten
Voraussetzungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes wird
hingewiesen.
Neuruppin, den 01.02.2024
15 IN 249/23