Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 196/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter
HRB 195351 eingetragenen KST GmbH, Landshuter Str. 26, 84416
Taufkirchen (Vils), gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Karl Robert Sommermeyer, Kilianstr.
32, 33098 Paderborn und Frau Anna Sommermeyer-Rickert, Kilianstr.
32, 33098 Paderborn
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im
schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2
InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
17.09.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu
nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Vergütungsantrag des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu
berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht
verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des
Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen
Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4,
33098 Paderborn, Zimmer Nr. 243 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen
Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die
Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet
werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das
gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung
genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt
als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
2 IN 196/20
Amtsgericht Paderborn, 17.07.2025