Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
11 IN 476/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Lackner GmbH, Woogseestraße 13, 76437 Rastatt,
vertreten durch die Geschäftsführer Stefanie
Buza-Lackner, geb. Lackner und Norbert Reichel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht
Register-Nr.: HRB 713139 - Schuldnerin Die Vergütung und die
Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Dirk Pehl, Achern, für die
Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden
festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden Vergütung und Auslagen zuzüglich 19 %
Umsatzsteuer. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird
gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe : Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt
vom 14.12.2023 bis zum 31.01.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch
auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines
Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der
vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und
Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz
überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden
(§§ 21, 63 InsO, §§ 1ff. InsVV). Dem
vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angezustellen
(Aufgabe zur Post) zustellen (Aufgabe zur Post) formlos
(elektronisch)- Seite 2 -
messener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes
zu (§ 11 InsVV).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die
Masse einen Wert von 91.968,11 EURO.
Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXXX
EURO (§ 2 InsVV).
Nach Art und Umfang der Tätigkeit während der
vorläufigen Verwaltung aufgrund Prüfung der
Fortführung und Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes und Prüfung von Arbeitnehmerangele-
genheiten und Insolvenzgeldvorfinanzierung konnte eine
Vergütung in Höhe von insgesamt XXXX
% der Regelvergütung, mithin XXXX EURO wie beantragt
festgesetzt werden.
Hinzu kommen die gesetzliche Auslagenpauschale für 2
Monate gem. § 8 Abs. 3 InsVV und die
Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsan-
trag vom 30.06.2025 verwiesen.
Rechtliches Gehör wurde gewährt.
Der Betrag ist nach Rechtskraft des Beschlusses aus der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be-
schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei
dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erin-
nerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17- Seite 3 76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine
Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 25.07.2025