Bonität | Handelsregister |

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Lackner GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Lackner GmbH
Adresse:   Woogseestr. 13
76437 Rastatt
Landkreis:   Landkreis Rastatt
Bundesland:   Baden-Württemberg
Land: Deutschland
  Lageplan
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DEB8535.HRB713139
Amtsgericht: Mannheim
HR-Nummer: HRB 713139

Firmendaten:

UID-Nummer: DE280104219
Gründung: 08.11.2011 (Neueintragung)
Kapital:   25.002,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Baugewerbe

Firmenzweck:

  die Erbringung von Bauleistungen mit Ausnahme von Maurer- und Betonbauarbeiten, insbesondere die Sanierung vonAltbauten im Innen- und Außenbereich und die Vermittlung von Sanierungsarbeiten sowie alle Geschäfte vorzunehmen,die diesem Zweck dienlich sind.
Schlagwörter:   Innenbereich Außenbereich Sanierungsarbeiten Altbauten Bauleistungen Sanierung

Firmenadressen aus Deutschland

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Unternehmensinformation der Firma
Lackner GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Woogseestr. 13 76437 Rastatt, Landkreis Landkreis Rastatt, Bundesland Baden-Württemberg, Deutschland

Die Firma wurde am 08.11.2011 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 25.05.2023 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:
Baugewerbe

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister die Erbringung von Bauleistungen mit Ausnahme von Maurer- und Betonbauarbeiten, insbesondere die Sanierung vonAltbauten im Innen- und Außenbereich und die Vermittlung von Sanierungsarbeiten sowie alle Geschäfte vorzunehmen,die diesem Zweck dienlich sind. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Lackner GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

11 IN 476/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Lackner GmbH, Woogseestraße 13, 76437 Rastatt, vertreten durch die Geschäftsführer Stefanie Buza-Lackner, geb. Lackner und Norbert Reichel
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 713139 - Schuldnerin Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Dirk Pehl, Achern, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung und Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe : Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 14.12.2023 bis zum 31.01.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 1ff. InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angezustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (Aufgabe zur Post) formlos (elektronisch)- Seite 2 -
messener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse einen Wert von 91.968,11 EURO.
Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXXX EURO (§ 2 InsVV).
Nach Art und Umfang der Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung aufgrund Prüfung der
Fortführung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und Prüfung von Arbeitnehmerangele-
genheiten und Insolvenzgeldvorfinanzierung konnte eine Vergütung in Höhe von insgesamt XXXX
% der Regelvergütung, mithin XXXX EURO wie beantragt festgesetzt werden.
Hinzu kommen die gesetzliche Auslagenpauschale für 2 Monate gem. § 8 Abs. 3 InsVV und die
Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsan-
trag vom 30.06.2025 verwiesen.
Rechtliches Gehör wurde gewährt.
Der Betrag ist nach Rechtskraft des Beschlusses aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be-
schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erin-
nerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17- Seite 3 76532 Baden-Baden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 25.07.2025 ×

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