Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Das Registergericht hat glaubhafte Kenntnis
erlangt, dass die Gesellschaft vermögenslos geworden ist, da
ein Insolvenzverfahren durchgeführt und nach § 200 InsO
aufgehoben wurde.
Es ist daher beabsichtigt, die Gesellschaft nach § 394
FamFG im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit zu
löschen.
Einwände gegen die Löschung sind durch Widerspruch
binnen einer Frist von 3 Monaten geltend zu machen, andernfalls die
Löschung erfolgen wird.
Einzulegen ist der Widerspruch bei dem Amtsgericht Siegburg,
Neue Poststraße 16, 53721 Siegburg, und zwar entweder
schriftlich in deutscher Sprache oder mündlich zur
Niederschrift der Geschäftsstelle. Der Widerspruch kann auch
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
abgegeben werden. Der Widerspruch ist binnen der in der
Verfügung bestimmten Frist einzulegen. Die Frist ist nur
gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei dem Amtsgericht
Siegburg eingeht, auch wenn der Widerspruch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe der
Verfügung an die Beteiligten. Kann die schriftliche
Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die
Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass
der Verfügung. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung
oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Sofern die
Löschung noch nicht erfolgt ist, kann der Widerspruch auch
noch nach Ablauf der Frist eingelegt werden. Fällt das Ende
der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen allgemeinen
Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Der Widerspruch ist zu unterzeichnen. Eine Begründung des
Widerspruchs ist nicht vorgeschrieben.