Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Das Registergericht beabsichtigt, die im
Handelsregister Duisburg unter HRB 30641 eingetragene Gesellschaft
Top Traders GmbH mit Sitz in Duisburg wird gemäß §
394 Absatz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu
löschen. Gegen diese Verfügung kann Widerspruch eingelegt
werden. Die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die
beabsichtigte Löschung von Amts wegen ist auf drei Monate
festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung Der Widerspruch ist bei dem
Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Str. 124-132, 47058 Duisburg
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Der Widerspruch kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
abgegeben werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung
eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130 a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.
3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf
der Internetseite www.justiz.de . Der Widerspruch muss
spätestens innerhalb der gesetzten Frist bei dem Amtsgericht
Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn der
Widerspruch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
Veröffentlichung. Fällt das Ende der Frist auf einen
Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die
Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Der Widerspruch muss
die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die
Erklärung enthalten, dass Widerspruch gegen diese
Verfügung eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und soll
begründet werden.