Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 500
IN 54/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 15569
eingetragenen Protech Energy GmbH, Grünstr. 121, 40667
Meerbusch, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
Kim Baarspul,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, am 18.09.2023, um 09:25 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 31.03.2023 bei
Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr.
Christian Holzmann, Johannstraße 37, 40476 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
30.10.2023 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden.Die Gläubiger werden
aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird
gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156,
176 InsO) entspricht, ist
der 20.11.2023.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten
Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die
Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
werden spätestens ab dem 06.11.2023 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf,
Zimmer Nr. 5.333 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag
bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten
wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht
über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und
erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der
Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren
einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden
spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung
über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die
sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf,
Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch
dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
500 IN 54/23
Düsseldorf, 18.09.2023