Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
1 IN 21/24: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der KM+W Maschinen- und Werkzeugbau GmbH, Zum
Kehr 3, 56826 Lutzerath (AG Koblenz, HRB 21981), vertr. d.: Thomas
Klein, Zum Kehr 3, 56826 Lutzerath, (Geschäftsführer),
sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Grünewald festgesetzt
worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cochem eingesehen werden. Die
Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3
InsO
EUR
um 48,75 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den
festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.06.2025 beantragte der vorläufige
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine
Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von
EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63
Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Zuschlag von 25 % für die Betriebsfortführung.
Für die Begründung wird auf den Antrag des
Insolvenzverwalters Bezug genommen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss
geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1
lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht
entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine
Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die
Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat,
und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der
Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die
Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag
erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB
143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit
beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die
Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage
mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit
beträgt EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus
der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag
führt zu einer Erhöhung um EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die
Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung
partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von
EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die
Zuschlagstätigkeit von 18,75 % ergibt.
3. Zuschlag von 15 % für Belastung durch
arbeitsrechtliche Fragen, § 3 Abs.1 d) InsVV.
Für die Begründung wird auf den Antrag des
Insolvenzverwalters Bezug genommen.
4. Zuschlag von 15 % für Sanierungsbemühungen.
Für die Begründung wird auf den Antrag des
Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Gesamt: Dies ergibt einen Zuschlag von insgesamt 48,75 %.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich pauschal aus §
10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cochem,
Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen. Die
befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cochem,
Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cochem, 24.07.2025