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KM+W Maschinen- & Werkzeugbau GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: KM+W Maschinen- & Werkzeugbau GmbH
Adresse:   Zum Kehr 3
56826 Lutzerath
Landkreis:   Landkreis Cochem-Zell
Bundesland:   Rheinland-Pfalz
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 2677 302
Fax: +49 2677 1539
E-Mail: info@kmw-klein.de
Web: www.kmw-klein.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Koblenz
HR-Nummer: HRB 21981

Firmendaten:

UID-Nummer: DE269611657
Gründung: 24.02.2010 (Neueintragung)
Kapital:   50.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: 10-49
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branchentext:   Herstellung von sonstigen Werkzeugen

Firmenzweck:

  Gegenstand des Unternehmens ist der Maschinen- und Werkzeugbau.
Schlagwörter:   Werkzeugbau Maschinenbau

NACE-Branchencodes:

28.21 Herstellung von Öfen, Brennern und ortsfesten Heizgeräten für den Haushalt
28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln
28.23 Herstellung von Büromaschinen, ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte
28.4 Herstellung von Werkzeugmaschinen
28.41 Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung
28.42 Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen
28.99 Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.

Bilanzsumme

Gewinn

Bilanzsumme & Gewinn im Vergleich

Bilanzsumme (linke Achse) Gewinn (rechte Achse)

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 1.199.615 €

Anlagevermögen 37.627 €
Sachanlagen 37.626 €
Umlaufvermögen 894.756 €
Vorräte 868.228 €
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 26.306 €
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (Aktivseite) 258.926 €
Summe Aktiva 1.199.615 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022

Jahresüberschuss / Gewinn (Jahreswerte):
  2014: 86.616 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2015: 43.885 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2016: 87.108 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2017: 7.326 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2018: 41.847 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2019: -207.010 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2020: -575.379 €  (Jahresfehlbetrag nach HGB)
  2021: 106.694 €  (Jahresüberschuß nach HGB)
  2022: 48.223 €  (Jahresüberschuß nach HGB)

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2014: 874.656 €
  2015: 1.013.948 €
  2016: 1.151.228 €
  2017: 1.126.057 €
  2018: 1.330.277 €
  2019: 1.386.700 €
  2020: 1.362.747 €
  2021: 1.272.614 €
  2022: 1.199.615 €

Jahresabschluss 31.12.2022
Aktiva gesamt: 1.199.615 €
  Anlagevermögen: 37.627 €
    Sachanlagen: 37.626 €
  Umlaufvermögen: 894.756 €
    Vorräte: 868.228 €
    Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 26.306 €
  Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (Aktivseite): 258.926 €

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Unternehmensinformation der Firma
KM+W Maschinen- & Werkzeugbau GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Zum Kehr 3 56826 Lutzerath, Landkreis Landkreis Cochem-Zell, Bundesland Rheinland-Pfalz, Deutschland

Die Firma wurde am 24.02.2010 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 09.01.2024 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Gegenstand des Unternehmens ist der Maschinen- und Werkzeugbau. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen KM+W Maschinen- & Werkzeugbau GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

1 IN 21/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KM+W Maschinen- und Werkzeugbau GmbH, Zum Kehr 3, 56826 Lutzerath (AG Koblenz, HRB 21981), vertr. d.: Thomas Klein, Zum Kehr 3, 56826 Lutzerath, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ingo Grünewald festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cochem eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 48,75 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 04.06.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

1. Zuschlag von 25 % für die Betriebsfortführung. Für die Begründung wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.

2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.

b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.

c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR.

e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 18,75 % ergibt.

3. Zuschlag von 15 % für Belastung durch arbeitsrechtliche Fragen, § 3 Abs.1 d) InsVV.
Für die Begründung wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.

4. Zuschlag von 15 % für Sanierungsbemühungen. Für die Begründung wird auf den Antrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen.

Gesamt: Dies ergibt einen Zuschlag von insgesamt 48,75 %.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich pauschal aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cochem, Ravenéstraße 39, 56812 Cochem einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Cochem, 24.07.2025
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